Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) beschlossen – die größte Umstellung der Pflegeversicherung seit Einführung der Pflegegrade. Geplanter Start: 1. Januar 2027. Was das für Ihren Entlastungsbetrag, die Verhinderungspflege und Ihren Pflegegrad bedeutet – und warum sich Handeln noch in diesem Jahr lohnt.
Wichtig vorab: Es handelt sich um einen Gesetzentwurf. Bundestag und Bundesrat beraten noch (die Bundesratssitzung ist für den 18. Dezember 2026 angesetzt) – bis zur Verkündung gilt das heutige Recht, und einzelne Punkte können sich noch ändern.
Die geplanten Änderungen auf einen Blick
- Sozialraumbudget statt Entlastungsbetrag: 175 € pro Monat ab Pflegegrad 2 (statt bisher 131 €) – aber monatlich, ohne Ansparen
- Pflegegrad 1 verliert den Entlastungsbetrag – ersatzlos
- Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege: Aus dem Jahresbetrag von 3.539 € wird ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € – nur noch für Notfälle und Kurzzeitpflege
- Pflegegeld steigt: z. B. Pflegegrad 2 von 347 € auf 380 € – dafür entfällt die Pauschale für Pflegehilfsmittel (42 €)
- Pflegegrad wird schwerer erreichbar: Die Punktschwellen bei der Begutachtung steigen – Anträge bis Ende 2026 werden noch nach den heutigen Regeln beurteilt
Warum kommt die Reform?
Die Pflegeversicherung steht finanziell unter Druck: Ohne Gegenmaßnahmen rechnet die Bundesregierung für 2027 mit einem Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro. Das PNOG soll die Finanzen stabilisieren und zugleich das Leistungsrecht vereinfachen – aus vielen Einzelleistungen werden wenige Budgets. Für Familien heißt das: Manches wird übersichtlicher, manches aber auch knapper.
Aus 131 € Entlastungsbetrag wird das Sozialraumbudget
Der heutige Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat soll ab Pflegegrad 2 durch das neue Sozialraumbudget von 175 € pro Monat ersetzt werden (für Pflegebedürftige unter 25 Jahren: 300 €). Einsetzbar bleibt es genau dort, wo wir im Einsatz sind: bei anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag – also Haushaltshilfe, Begleitung und Betreuung.
Der Haken: Nicht genutzte Monatsbeträge sollen laut Entwurf nicht mehr ins Folgejahr oder auch nur in den Folgemonat übertragbar sein. Das heutige Ansparen – oft über 1.000 € Guthaben – gäbe es dann nicht mehr. Wer regelmäßig Unterstützung nutzt, profitiert von der Erhöhung; wer das Budget liegen lässt, verliert es künftig Monat für Monat.
Pflegegrad 1: Entlastungsbetrag soll ersatzlos entfallen
Die wohl härteste Änderung betrifft Menschen mit Pflegegrad 1: Für sie soll der Entlastungsbetrag komplett gestrichen werden – das Sozialraumbudget gibt es erst ab Pflegegrad 2. Vorgesehen sind stattdessen Beratungsbesuche und ab 2029 eine neue "Pflegebegleitung". Konkrete Unterstützung im Alltag müsste dann privat bezahlt werden.
Umso wichtiger: Wer mit Pflegegrad 1 noch angespartes Guthaben hat, sollte es jetzt nutzen. Und wer merkt, dass der Unterstützungsbedarf gestiegen ist, sollte eine Höherstufung auf Pflegegrad 2 prüfen – am besten noch in diesem Jahr (warum, lesen Sie unten).
Verhinderungspflege: Aus 3.539 € werden 2.285 € – mit engerem Zweck
Der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (3.539 €) soll als eigenständige Leistung verschwinden. An seine Stelle tritt ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € pro Jahr – gedacht nur noch für Kurzzeitpflege und akute Notfälle, etwa wenn die pflegende Angehörige plötzlich ausfällt. Für Haushaltshilfe und stundenweise Alltagsbegleitung soll es anders als heute nicht mehr einsetzbar sein.
Die Konsequenz liegt auf der Hand: Das Budget 2026 verfällt ohnehin zum 31.12.2026 – und ein vergleichbar flexibles Budget wird es danach voraussichtlich nicht mehr geben. Wer den Jahresbetrag noch nicht ausgeschöpft hat, sollte die verbleibenden Wochen nutzen.
Pflegegrad beantragen wird schwerer – Anträge 2026 zählen noch nach altem Recht
Bei der Begutachtung sollen die Punktschwellen steigen: Pflegegrad 1 erst ab 15 statt 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 ab 30 statt 27, Pflegegrad 3 ab 50 statt 47,5. Die Entwurfsbegründung rechnet dadurch mit rund einem Fünftel weniger erfolgreichen Erstbegutachtungen.
Entscheidend ist das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung: Ein Antrag, der noch bis Ende 2026 bei der Pflegekasse eingeht, wird nach den heutigen, günstigeren Schwellen beurteilt. Bestehende Pflegegrade sollen Bestandsschutz genießen – wer seinen Pflegegrad schon hat, muss keine Rückstufung durch die neuen Schwellen fürchten.
Ihre Checkliste für die letzten Wochen 2026
- Pflegegrad-Antrag oder Höherstufung noch 2026 stellen: Es zählt das Antragsdatum – wer bis zum 31.12. den Antrag stellt, wird nach den heutigen Schwellen begutachtet. Wir helfen kostenfrei beim Antrag.
- Verhinderungspflege-Budget bis 31.12. nutzen: Bis zu 3.539 € (ab Pflegegrad 2) verfallen zum Jahresende – und die Nachfolgeregelung wird enger.
- Angesparten Entlastungsbetrag einsetzen: Besonders bei Pflegegrad 1, wo die Leistung künftig wegfallen soll. Wie viel Ihnen zusteht, zeigt unser Budget-Rechner.
- Beratung für das neue Jahr sichern: Wir rechnen mit Ihnen durch, was sich ab 2027 für Sie ändert – und stellen Ihre Einsätze rechtzeitig auf die neuen Budgets um.
Was heißt das für Kunden von Gemeinsam Jung?
Erst einmal: Es ändert sich jetzt noch nichts. Bis das Gesetz verkündet ist, gelten die heutigen Regeln – Ihre Einsätze und die Abrechnung mit der Pflegekasse laufen unverändert weiter. Und auch nach der Reform bleibt unsere Alltagsbegleitung und Haushaltshilfe über das Sozialraumbudget förderfähig, ab Pflegegrad 2 sogar mit höherem Monatsbetrag als heute. Wir beobachten das Gesetzgebungsverfahren genau und melden uns bei unseren Kunden, sobald feststeht, was ab Januar gilt.
Gut beraten ins neue Jahr
Welche Budgets stehen Ihnen 2027 zu – und was sollten Sie noch 2026 abholen? In einem kostenlosen Telefonat gehen wir Ihre Situation gemeinsam durch und planen den Jahreswechsel. Ohne Druck, ohne Verpflichtung.
Häufige Fragen zur Pflegereform 2027
Stand: 14. Oktober 2026. Grundlage ist der Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30. September 2026 (Bundesregierung). Alle Angaben zu künftigen Leistungen beschreiben den Entwurfsstand und können sich im Gesetzgebungsverfahren ändern. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.